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STATUTEN 

 des Vereines „Modellautorennsport-Club -  Alt-Erlaa“ 

 § 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 
(1) Der Verein führt den Namen „Modellautorennsport-Club -  Alt-Erlaa“ 
 2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Beundeslandes Wien. 
 § 2. Zweck 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Wettbewerbe mit Modellautos 

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes 
(1) Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden. 
(2) Als ideelle Mittel dienen:    a)  Anmietung eines Klubraumes, Aufbau einer Rennstrecke, Training;
                                                    b)  Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte;
                                                    c)  Clubnachrichten
                                                    d)  Informationen zur Materialbeschaffung 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch  a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
                                                                                                                         b)  Nenngelder 
 § 4. Arten der Mitgliedschaft 
(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 
(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
      Außerordentliche  Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
      eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
      Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  
 § 5. Erwerb der Mitgliedschaft 
(1)  Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. 
(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
       Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 
 
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.  
(2)  Der Austritt kann nur mit Monatsende jedes Monates erfolgen.
      Er muss dem Vorstand mindestens einem Monat vorher mitgeteilt werden.
      Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 
(3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung
       länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist.
       Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 
(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
       und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.  Gegen den Ausschluss ist die Berufung
       an die Generalsversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. 
(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
      über  Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 
 
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
      des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
      sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Ordentlichen Mitgliedern zu. 
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
      wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
     Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
     und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
     in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. 

 § 8. Vereinsorgane 
(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
     die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 
 
§ 9. Die Generalversammlung 
(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des letzten Quartals eines Kalenderjahres statt. 
(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
      oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag
      von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. 
(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
      sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
      Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
      Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung
      beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
     einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt.
       Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.  
(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder
       (bzw. ihrer Vertreter)(Abs.6)  beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig,
       so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt,
      die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
      erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
      Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
      bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
     Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.  
 
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
1.  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
2.  Beschlussfassung über den Voranschlag; 
3.  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 
4.  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 
5.  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
6.  Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 
7.  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 
8.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 
 
§ 11. Der Vorstand 
(1)  Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter,
      dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, 
(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
      das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
      wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 
(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 
(4)  Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. 
(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
      und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
       bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
       obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 
(8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
      durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 
(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.  Die Rücktrittserklärung ist
        an den Vorstand und im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
        Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. 
 
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
1.  Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
2. Vorbereitung der Generalversammlung; 
3.  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen; 
4.  Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen; 
5.  Verwaltung des Vereinsvermögens; 
6.  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; 
7.  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 
 
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
(1)  Der Obmann ist das höchste Leistungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
      gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
      Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
      oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
     diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
(2)  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
       Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 
(3)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 
(4)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. 
 
§ 14. Die Rechnungsprüfer 
(1)  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Eine Wiederwahl ist möglich. 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
      Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 
(3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 
 
§ 15. Das Schiedsgericht 
(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 
(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
      dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
      Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
 
§ 16. Auflösung des Vereines 
(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
(2)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
 (3) Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung, die den Auflösungsbeschluss fast, 
       über die Aufteilung des Vereinsvermögens. Wird von der auflösenden Generalversammlung kein Beschluss
      zum Vereinsvermögen gefast, fällt es zur Gänze dem Kultur und Sportverband Alterlaa (KAE)
      für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu.

      Statuten für gemeinnützige Vereine (im Sinne der §§ 34 ff BAO_20180225)
 
 

 

 
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